Sitzung: 17.12.2019 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 262/2019
Die Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofsatzung der Stadt Holzgerlingen,
(Gebührenteil der Friedhofsatzung) wird wie folgt geändert:
Nr.
Amtshandlung/Gebührentatbestand aktuell € Vorschlag €
2. Überlassungsgebühren
2.2 Überlassung
eines Reihengrabes 575,00 600,00
2.21 Überlassung
eines Rasengrab Erdbestattung 750,00 780,00
2.3 Überlassung
eines Kindergrabes 300,00 300,00
2.4 Überlassung
eines Urnengrabes 270,00 270,00
2.41 Überlassung
eines Rasengrab Urnenbestattung 320,00 320,00
2.5
Verleihung von besonderen
Grabnutzungsrechten
2.5.1 für
ein Wahlgrab in der Reihe
je
Einzelgrabfläche (einfach belegbar) 950,00 1.000,00
2.5.2 für
ein Wahlgrab in der Reihe, als Tiefgrab
für
je zwei Belegungen übereinander 1.400,00 1.450,00
2.5.3 für
ein Wahlgrab außerhalb der Reihe
(Sondergrab)
je Einzelgrabfläche
(einfach belegbar) 1.850,00 1.850,00
2.5.4 für
ein Urnengrab in der Reihe (Urnenwahlgrab)
700,00 750,00
2.5.5 für
ein Rasengrab (Erdbestattung; einfach belegbar) 1.450,00 1.500,00
2.5.6 für
ein Rasengrab (Erdbestattung; Tiefgrab) 1.800,00 1.800,00
2.5.7 für
ein Rasengrab (Urnenbestattung) 1.000,00 1.000,00
2.5.8
für ein Urnengrab in
Sonderlage (Baumgrab) 950,00 950,00
Kostenersatz für Grabumrandungen (§ 32 Friedhofsatzung)
Gebühr in € neu
3.1 für
ein Normalgrab 225,00 250,00
€
3.2 für
ein Doppelgrab 300,00 350,00
€
3.4 für
ein Kindergrab 170,00 200,00 €
3.5
für ein
Urnengrab 160,00 180,00 €
Kostenersatz für das Abräumen von Grabstellen
Bisher neu
4.1
Einzelgrab 115,00
€ 140,00 €
4.2
Doppelgrab 170,00
€ 210,00 €
4.3
Kinder, Urnengrab 70,00
€ 100,00 €
Die
Gebührenänderung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Die sonstigen Gebührenteile bleiben unverändert.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die
Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.