1.       Der Gemeinderat bestätigt die beigefügte Gebührenkalkulation und legt insbesondere fest, dass für die Berechnung der Anlageverzinsung die tatsächlich bezahlten Zinsaufwendungen bis zur gebührenrechtlichen Obergrenze angesetzt werden.

 

2.       Der Ausgleich (Verrechnung) der Überdeckungen aus dem Jahr 2016 in Höhe von 129.396,19 € und der Überdeckung aus dem Jahr 2018 in Höhe von 13.500 € (Teilbetrag von 202.334,17 €) - insgesamt somit 142.896,19 € - bei der Schmutzwasserbeseitigung wird beschlossen.

 

3.       Der Ausgleich (Verrechnung) der Überdeckungen aus dem Jahr 2018 in Höhe von 129.786,25 € und der Unterdeckung aus dem Jahr 2017 in Höhe von –41.937,76 € - insgesamt somit 87.848,49 € - bei der Niederschlagswasserbeseitigung wird beschlossen.

 

4.   Die Schmutzwassergebühr wird zum 01.01.2019 –wie bisher- auf 1,40 €/m³ festgesetzt. Die Niederschlagswassergebühr wird von 0,65 €/m² auf 0,68 €/m² versiegelter Fläche und Jahr erhöht.

 

5.   Für die Gebührenveränderung wird folgende Satzungsänderung beschlossen:

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 15, 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) wird folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 31.01.2007, zuletzt geändert am 24.10.2018 beschlossen:

§ 1

 

§ 42 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt ändert sich wie folgt:

 

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

 

(1)          Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser          1,40 €.

(2)          Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m²
abflussrelevanter Fläche und Jahr 0,68 €.

(3)                          Die Gebühr für Einleitungen nach § 38 Abs. 2 beträgt
je m³ Abwasser 1,40 €.

 

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.