Der Gemeinderat beschließt folgende Satzungsänderung:

 

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen wird folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 20.10.2015, zuletzt geändert am 24.11.2020 beschlossen:

 

§ 1 Änderungen

 

  1. § 10 Abs. 2 wird ergänzt um:

 

6.            Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber als Gemeinschaftsgrab

in einer Urnenstele

 

  1. § 12a Abs. 3 entfällt

 

 

  1. § 12b Abs. 5 entfällt

 

  1. § 12c wird neu mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

 

§ 12c Urnenreihengrab in einer Urnenstele

 

1.       Urnenreihengrabstellen in einer Urnenstele sind Gemeinschaftsgrabstätten für die Beisetzung von Urnen (Aschen),                 die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

 

2.       Die Urnenstelenabteilungen sind in der hergestellten Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig.

 

3.       Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Urnenreihengräber im Grabfeld der Urnenstelen.

 

4.       Als Gedenkzeichen wird an der betroffenen Urnenstelle eine Grabtafel angebracht. Die Art, Ausgestaltung und die Platzierung der Grabtafel wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

 

 

 

 

 

  1. § 12d wird neu mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

 

§ 12 d Urnenwahlgrab in einer Urnenstele

 

1.       Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer dafür vorgesehenen Urnenstele.

 

2.       Die Urnenstelenabteilungen sind in der hergestellten Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig.

 

3.       Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber im Grabfeld der Urnenstelen.

 

4.       Als Gedenkzeichen wird an der betroffenen Urnenstelle eine Grabtafel angebracht. Die Art, Ausgestaltung und die Platzierung der Grabtafel wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig

 

5.       Pro Urnenwahlgrabstätte werden zwei Nutzungsrechte vergeben.

 

  1. § 13 wird ergänzt um:

Abs. 3: Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Entsprechende Zertifikate sind der Stadt auf Anforderung vorzulegen.

 

  1. § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Grabtafeln bei Rasengräbern haben die Außenmaße von 50 x 50 cm. Es werden einheitliche Grabtafeln (Auswahl unterschiedlicher Färbung möglich) vorgehalten. Die Grabinschriften sowie dekorative Elemente dürfen nur eingestrahlt oder bildhauerisch eingehauen werden. Sie werden von der Gemeinde beschafft und gesetzt.

 

  1. § 14 wird ergänzt um:

 

Abs. 8:        Für die Baumgräber werden bei Eintritt eines Bestattungsfalls, eine Baumtafel zur Lieferung und Verlegung an die betroffene Baumgrabstelle beauftragt.

 

Abs. 9:        Für die Urnengräber der Urnenstelen werden bei Eintritt eines Bestattungsfalls, eine Grabtafel zur Lieferung und Verlegung an die betroffene Urnenstele beauftragt.

 

9.       In der Anlage des § 29 Abs. 1 erfolgen nachstehende Änderungen/Ergänzungen:

 

Nr.                                   Amtshandlung/Gebührentatbestand                                                      Gebühr

2.                                  Überlassungsgebühren

2.2                                Überlassung eines Reihengrabes                                                       670,00 €

2.2.1                            Überlassung eines Rasengrabes Erdbestattung                           900,00 €

 

2.3                                Überlassung eines Kindergrabes                                                        400,00 €

 

2.4                                Überlassung eines Urnengrabes                                                        280,00 €

2.4.1                            Überlassung eines Rasengrabes Urnenbestattung                     375,00 €

2.4.2                            Überlassung eines Urnengrabes als Urnenstele                       1.050,00 €

 

2.5                                Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.5.1                            für ein Wahlgrab in der Reihe je Einzelgrabfläche                    1.200,00 €

2.5.2                            für ein Wahlgrab in der Reihe als Tiefgrab                                   1.700,00 €

2.5.3.                           für ein Wahlgrab außerhalb der Reihe je Sondergrab             2.300,00 €

2.5.4                            für ein Urnengrab in der Reihe (Urnenwahlgrab)                        850,00 €

2.5.4.1                        für ein Urnenwahlgrab als Urnenstele                                           2.500,00 €

2.5.8                            für ein Urnengrab in der Sonderlage (Baumgrab)                     1.100,00 €

2.5.9                            für ein Wahlgrab außerhalb der Reihe als Doppelgrab            2.000,00 €

 

2.7.                              Benutzung der Aussegnungshalle                                                      400,00 €

 

5.                  entfällt