StR Rupprecht ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

 

Der Gemeinderat beschließt folgendes:

 

1.       Der Gemeinderat bestätigt die beigefügte Gebührenkalkulation und legt insbesondere fest, dass für die Berechnung der Anlageverzinsung die tatsächlich bezahlten Zinsaufwendungen bis zur gebührenrechtlichen Obergrenze angesetzt werden.

 

2.       Der Ausgleich (Verrechnung) der Überdeckung aus dem Jahr 2018 in Höhe von -62.944,72 € (Teilbetrag von noch 188.834,17 €) bei der Schmutzwasserbeseitigung wird beschlossen.

 

3.   Die Schmutzwassergebühr wird zum 01.01.2021 von 1,40 €/m³ auf 1,29 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr wird von 0,65 €/m² auf 0,59 €/m² versiegelter Fläche und Jahr festgesetzt.

 

4.   Für die Gebührenveränderung wird folgende Satzungsänderung beschlossen:

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 15, 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) wird folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 31.01.2007, zuletzt geändert am 05.11.2019 beschlossen:

§ 1

 

§ 42 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt ändert sich wie folgt:

 

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

 

(1)          Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser          1,29 €.

(2)          Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m²
abflussrelevanter Fläche und Jahr 0,59 €.

(3)                          Die Gebühr für Einleitungen nach § 38 Abs. 2 beträgt
je m³ Abwasser 1,29 €.

 

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.