StR Dieterle und StR Rupprecht sind bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

 

1)      Auf der Grundlage der vorliegenden Beschlussvorlage und Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchsgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.202 auf 1,84 €/cbm zzgl. MwSt. festgesetzt.

 

2)      Die Satzungsänderung hierzu wird wie folgt beschlossen:

 

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg wird folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 31. Januar 2007 in der Fassung vom 24.10.2016 beschlossen:

 

§1

 

§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 der genannten Satzung erhalten folgende Fassung:

 

(1)    Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,84 €.

 

(2)    Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,84 €.

 

 

§ 2

 

§ 46 wird wie folgt ergänzt:

 

(6)Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 sowie die Vorauszahlung gemäß §  48 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§  13 Abs. 3 i. V. mit § 27 KAG).

 

 

§ 3

 

§ 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)      Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom

Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen jeweils am 30.04., 30.06., 31.08., 31.10.
Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Teilzahlungstermins.

 

 

§ 4

 

§ 51 wird wie folgt ergänzt:

 

8. entgegen § 8 Abs. 4 keine Hydrantenstandrohre der Stadt mit Wasserzählern benutzt.

 

 

§ 5

 

Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2021 in Kraft